Birgit Blumenschein im Gespräch mit Dr. Friedhelm Mühleib über § 20 SGB V und die neuen Kriterien für die Anbieterqualifikation von Ernährungsfachkräften

 

Sie sind sich sicher, wie es mit Ihrem Zertifikat und der Anerkennung ihrer Angebote im Präventionsbereich durch die Gesetzlichen Kassen weitergeht? Und haben genau verstanden, was die Anbieterqualifikation im aktuellen Leitfaden Prävention gemäß § 20 SGB V  für Sie im Handlungsfeld Ernährung bedeutet? Absolut sicher ist, dass zum 1. Oktober 2020 die Übergangsfrist für die bisherige Regelung im Hinblick auf Grundqualifikation, Zertifikate und Anerkennungen von Fort- und Weiterbildungen für Ernährungsfachkräfte zu Ende geht. Ab dann gelten die neuen Regelungen für alle, die im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention arbeiten wollen. Was das an Handlungsbedarf für Ernährungsfachkräfte mit sich bringt, dürfte wohl niemand authentischer beantworten können als die Diplom-Medizinpädagogin und Diätassistentin Birgit Blumenschein.

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Vor dem Hintergrund langjähriger berufspolitischer Erfahrung war Birgit Blumenschein als einzige freiberuflich arbeitende Fachfrau permanentes Mitglied im GKV-Arbeitskreis zum Handlungsfeld Ernährung, wo die neuen Kriterien erarbeitet und beschlossen wurden. Im Interview mit dem Tellerrandblog gibt sie wichtige Hinweise und Ratschläge für einen smarten und reibungslosen Übergang in die neue Regelung.

tellerrand: Was muss eine Ernährungsfachkraft jetzt tun, um sich die Anbieterqualifikation zu sichern?

Blumenschein: Es reicht nicht, wenn man nur weiß, dass es einen Leitfaden Prävention 2018 mit neuen Anforderungsprofilen für Anbieter im Handlungsfeld Ernährung gibt. Man muss sie auch verstehen! Und es reicht auch nicht, wenn man die Anbieterqualifikationen liest und sich sagt: „Das schaffe ich schon, das ist ja erst ab Oktober 2020 wichtig“. Manche Vorarbeiten und Voraussetzungen zur Erlangung dieser Anbieterqualifikation – z.B. die Erstellung und Einreichung eines eigenen Konzeptes – sind zeitintensiv und könnten bis zum „Stichtag“ (1. Oktober 2020) ggf. nicht abgeschlossen bzw. nicht eingereicht werden und damit potenziell nicht gültig sein. Auch wer sicher ist, die Voraussetzung für die Grundqualifikation auf Basis seiner qualifizierten Ausbildung im Ernährungs- und Lebensmittelbereich zu erfüllen, muss sich im Klaren darüber sein, dass dies nur eine der beiden Bedingungen ist, die für die Anbieter im Kontext des Leitfaden Prävention für die Leistungserbringung im Handlungsfeld Ernährung künftig gelten. Die Lizenz für ein zertifiziertes Kurskonzept ist als zweite Voraussetzung zwingend! Das gilt sowohl für jene, die sich noch vor dem Stichtag am 01. Oktober 2020 um den sogenannten Bestandsschutz bemühen als auch für alle, die erst „später“ um die Modalitäten und Klärung kümmern – inclusive der kontinuierlichen Qualifizierung, die auch weiterhin gefordert wird.

tellerrand: Wie wichtig ist es, den Bestandsschutz zu erwerben?

Blumenschein: Sich den Bestandsschutz zu sichern, ist kein ‚Muss‘. Aber es ist durchaus ratsam. Der Bestandsschutz ist zum einen ein Angebot des GKV-Spitzenverbandes als Entgegenkommen für Fachkräfte, die schon bisher in der Prävention tätig waren und zum anderen der Versuch, den Aufwand bei der Prüfung der Qualifikationen und Konzepte zu erleichtern. Diätassistenten werden vor und nach dem Stichtag am 30.09.2020 mithilfe Ihrer Examensurkunde grundsätzlich durchgewunken, weil sie aufgrund der absolvierten Ausbildungsinhalte die geforderten Kompetenzen gemäß GKV-Mindeststandard erfüllen. Oecotrophologen müssen hier je nach Studienfächern andere Aufmerksamkeit walten lassen. Das kann dann schon ein erheblicher Aufwand sein. Der Bestandsschutz stellt also eine Hilfe, ein Angebot dar – ist also weder kein Gesetz, noch feste Regel oder Voraussetzung.

tellerrand: Wo liegen die ‚Stolpersteine‘ beim Entwickeln eines eigenen Kurskonzeptes?

Blumenschein: Ein Kurskonzept muss zwingend drei Aspekte beinhalten: ● Den Konzeptionellen Rahmen, der die Zielsetzung, die Zielgruppe, Inhalte der Maßnahme und Methoden des Kurses ausführlich beschreibt (Stichworte genügen nicht). ● Das Curriculum mit (minutengenauen) Stundenverlaufsplänen inklusive methodisch-didaktischen Hinweisen. ● Und ein Teilnehmermanual, das den gesamten Kurs mit entsprechenden Unterlagen abbildet (einzelne Handouts reichen nicht). Allein die Entwicklung des Curriculums kann eine Ernährungsfachkraft zum Verzweifeln bringen. Pädagogen studieren semesterlang, bis sie das können – und das Schreiben von Curricula ist bekanntlich nicht immer ein Schwerpunkt in Diätassistentenausbildung und Oecotrophologie-Studium. Da gibt es schon sehr viele Stolpersteine, vom enormen Zeitaufwand ganz zu schweigen.

tellerrand: Wie hoch ist das Risiko einer Ablehnung solcher Konzepte?

Blumenschein: Alle, die derzeit über die Entwicklung eines eigenen Konzeptes nachdenken, sollten wissen, dass die Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP), die von der GKV mit der Zertifizierung beauftragt ist, derzeit sehr viele der eingereichten Konzepte wegen auftretender Fehler und Mängel zunächst ablehnt, ja ablehnen muss. Natürlich kann man nachbessern. Trotzdem muss jedem, der diesen Weg gehen will, klar sein, dass die Erstellung eines solchen Konzeptes mit einem erheblich persönlichen Aufwand verbunden ist, der schnell 80-100 Arbeitsstunden und mehr umfassen kann – verbunden mit dem beschriebenen Risiko der Ablehnung. Dabei steht hinter der strengen Haltung der ZPP sicher auch die Absicht, dass man es nicht zu einer Überflutung des Marktes mit zahllosen Konzepten kommen lassen will. Die Intention der ZPP war und ist sicher nicht, dass Hunderte von Ernährungsfachkräfte zum Erlangen des „Bestandschutzes“ eine Flut neuer Kurskonzepte kreieren.

tellerrand: Zur Vorlage eines selbst entwickelten Konzeptes bei der ZPP gibt es eine Alternative – den käuflichen Erwerb einer in der Regel auf drei Jahre beschränkten Lizenz eines „standardisierten Konzeptes“, das bereits zertifiziert ist und mit dem man dann als „Kursleiter“ arbeiten kann. Ist der Kauf eines solchen Konzeptes zu empfehlen?

Blumenschein: Das ist eine komplexe Frage, die sich in einem Interview kaum erschöpfend beantworten lässt. Im Moment scheint sich ein regelrechter ‚Markt‘ zu bilden, auf dem Inhaber zertifizierter Kurskonzepte als Anbieter bzw. Verkäufer auftreten und Ernährungsfachkräfte, die nicht selbst über ein zertifiziertes Konzept verfügen, die Nachfrager sind. Derzeit reicht das Angebot am Markt von kostenfreien Konzeptangeboten und Lizenzen bis hin zu Preisen zwischen 500 und 1200 Euro für eine Nutzungsdauer von drei Jahren. Tatsächlich sind auch die kostenfreien Angebote zwar unentgeldlich, aber deswegen nicht unbedingt umsonst: So gibt es Anbieter, die auf der Basis ihrer Konzepte ein Netzwerk aufbauen möchten, in dem sie als „Leitstelle“ fungieren, die – z.B. auf Provisionsbasis – Einsätze akquiriert und die Aufträge bzw. Projekte zuteilt. Wer 500,00 Euro oder mehr bezahlt, muss sich natürlich sehr genau überlegen, wie er die Kosten wieder „hereinarbeitet“. Eine Rolle spielt da natürlich auch die Frage, inwieweit das Thema im Bereich der eigenen Schwerpunkte liegt. Ich kann allen Betroffenen nur raten, sich möglichst bald und genau Klarheit und Transparenz insbesondere über den eigenen Handlungsbedarf zu verschaffen. Ab Oktober 2020 könnte es schwieriger und teurer werden.

tellerrand: Noch immer betrachten viele KollegInnen die neuen Kriterien für die Anbieterqualifikation als Schikane des GKV Spitzenverbandes, die Ernährungsfachkräften das Leben noch schwerer macht als es ohnehin schon ist. Ist das berechtigt?

Blumenschein: Das ist natürlich Unsinn! Die neue Anbieterqualifikation ist weder ein Schreckgespenst, noch ist sie mit einer Absenkung der Qualität von Ernährungsberatung verbunden. Ein Schuh wird eher umgekehrt daraus: Die neue Anbieterqualifikation wird unseren Berufsstand in Zukunft entscheidend vor all jenen Hobby-Ernährungsberatern und Pseudo-Ernährungsexperten schützen, die ohne anerkannten Abschluss auf gutgläubige Klienten zugehen und damit dem Image der qualifizierten Ernährungsberatung extrem schaden. Tatsächlich schürt die derzeit verbreitete Unsicherheit viele Sorgen und Ängste. Die muss man unseren KollegInnen nehmen, indem man Sicherheit und Struktur in das Thema bringt.

tellerrand: Dann ist es sicher auch nicht hilfreich, wenn sogar die DGE die Pläne des GKV-Spitzenverbands öffentlich ablehnt. In einer Mail aus dem vergangenen Juli steht klar und deutlich: „Die DGE lehnt die Pläne des GKV-Spitzenverbands ab.“ In der Begründung heißt es unter anderem: „Die Vorgaben entsprechen nicht der „Rahmenvereinbarung zur Qualitätssicherung in der Ernährungsberatung und Ernährungsbildung in Deutschland“ und liegen unter dem etablierten Mindeststandard der Fachinstitutionen. Außerdem sind die bisherigen Informationen als Prüfgrundlage unzureichend.* Unsere Argumente gegen die Absenkung der Qualität in der Ernährungsberatung wurden vom GKV-Spitzenverband bisher missachtet.“ Was ist davon zu halten?

Blumenschein: Ich verstehe die Überlegungen und Argumente der DGE, überlege aber auch, ob es hierbei einzig um die Qualitätssicherung der Ernährungsfachkräfte geht, oder ggf. auch um Sorge vor Bedeutungs- und Machtverlust. Schließlich wird die neue Regelung – zumindest für jene, die nur im Bereich Prävention tätig sind – das klassische Zertifikat der Verbände ab 1. Oktober 2020 überflüssig machen (…aber Achtung: Im Bereich der Ernährungstherapie gemäß § 43 bleibt vorerst alles beim Alten!). Ansonsten muss man sich über die Argumentation der DGE doch sehr wundern: Während die neue Anbieterqualifikation von der GKV bereits im Oktober 2018 veröffentlicht wurde, kam die neue Rahmenvereinbarung des Koordinierungskreises erst im April 2019 zustande. Wie kann der GKV gegen etwas verstoßen, was zur Zeit der Beschlussfassung in dieser Form noch gar nicht existiert hat? Überhaupt haben unsere Verbände während der Beratungen der GKV zu den neuen Kriterien nicht eindeutig nachweisbar „mit einer Stimme“ gesprochen.

Das Gespräch führte Dr. Friedhelm Mühleib

* Eine Übersicht der Kritikpunkte der DGE mit Kommentierung finden Interessierte unter https://bit.ly/2KZ6DRy .

 

Birgit Blumenschein “live” zum Thema

Wer nach der Lektüre dieses Interviews noch Fragen oder Zweifel zum eigenen Handlungsbedarf hat, kann diese in den Tagesseminaren von Birgit Blumenschein zur Anbieterqualifikation im freiraum klären. Nächster Termin mit freien Plätzen ist der 22. Februar 2020. Infos und Anmeldung unter www.freiraum-seminare.de.